Was es beim Rückbau von asbesthaltigen Gebäuden mit dem Bagger zu beachten gilt

Dezember 2024 - Autor: Takashi Sugimoto - Fotos: Suva

Ein Rückbau asbesthaltiger Gebäude mit dem Hydraulikbagger muss frühzeitig gemeldet und die Sicherheitsvorgaben gemäss den besonderen Arbeitsmethoden eingehalten werden.

Die EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest» verlangt, dass asbesthaltige Materialien vor Beginn von Rückbauarbeiten entfernt werden. Ist damit zu rechnen, dass erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden, dürfen nur von der Suva anerkannte Sanierungsunternehmen diese Arbeiten ausführen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, Rückbauarbeiten mit einem Hydraulikbagger durchzuführen. Auch Unternehmen, die nicht auf Asbestsanierungen spezialisiert sind, können diese Arbeiten unter Einhaltung klarer Vorgaben übernehmen.

Frühzeitig melden

Asbest bleibt für Rückbauarbeiten aktuell: In allen vor 1990 erbauten Gebäuden muss mit Asbest gerechnet werden. Will ein Unternehmen den Rückbau in einem asbesthaltigen Gebäude mit einem Hydraulikbagger durchführen, ist dies unter der Anwendung besonderer Arbeitsmethoden möglich. Die Broschüre «Informationsbroschüre Asbest: Rückbau mit dem Bagger» beschreibt diese Methoden für sieben Arbeitsplatzsituationen: asbesthaltige Faserzementschindeln, asbesthaltige Wellplatten, asbesthaltige Faserzementplatten auf Dächern (Dachschiefer), asbesthaltige Faserzementleitungen im und am Gebäude, Keramikplatten mit asbesthaltigem Plattenkleber, asbesthaltige Putze sowie ein- und zweischichtige asbesthaltige Boden- und Wandbeläge (Floor-Flex) ohne asbesthaltigen Kleber.

In jedem Fall müssen die Unternehmen vor Beginn der Abbruch- und Rückbauarbeiten sicherstellen, dass asbesthaltige Materialien wie Spritzasbestisolierungen, Leichtbauplatten, Asbesttextilien oder Asbestzementplatten sachgerecht entfernt worden sind. Ebenfalls vor Beginn der Arbeiten zu erledigen:

  • Können bei Rückbauarbeiten erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden, müssen die Arbeiten mindestens 14 Tage vor deren Beginn im Anzeigeverfahren der Suva gemeldet werden.
  • Ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept stellt die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäss BauAV Art. 3, Art. 4 und Art. 81 sicher.
  • Für die geplante Arbeitsmethode muss eine schriftliche Einverständniserklärung der kantonalen und/oder kommunalen Behörde vorliegen.

    Um die Arbeitssicherheit dem Umfang sowie der Komplexität der Rückbauarbeiten entsprechend zu gewährleisten, empfiehlt die Suva einen Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen.

Weitere Gefahren nicht vernachlässigen

Bei den Rückbauarbeiten von asbesthaltigen Gebäuden sind in erster Priorität alle notwendigen technischen Massnahmen zu treffen, um die Asbestfaserfreisetzung so tief wie möglich zu halten. Gleichzeitig sind geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen, damit die Asbestexposition der Arbeitnehmenden sicher unter dem Grenzwert liegt. Auch die allgemeinen Gefahren auf einer Baustelle gilt es zu beachten. Dabei hilft das «Rückbaukonzept» der Suva unter www.suva.ch/rueckbaukonzept. Wichtig: Asbesthaltiges Material muss separate entsorgt werden.

Meldeprozess jetzt online möglich

Neu bietet die Suva den Meldeprozess digital an. Unternehmen müssen die risikoangepassten Arbeitsmethoden bei mechanischem Rückbau mit einem Hydraulikbagger spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn online melden. Die Meldung ist mit dem Login oder als Gast im Kundenportal mySuva möglich. www.suva.ch/maschinellen-rueckbau-melden

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